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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. Januar 2013 Besoldung ab 1. April 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012 Besoldung ab 1. Januar 2013 Besoldung ab 1. Januar 2014
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für Rheinland-Pfalz
Familienzuschlag

Gültig ab 1. Januar 2013
jedoch erst ab 1. Juli 2013
für B, W3, C4, R3 - R11

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

          A 2 bis A 8 übrige BesGr.
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG - Verheiratetenzuschlag) 60,60 60,60
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG - Verheiratetenzuschlag und 1 Kind) 230,65 230,65
             
Kinderzuschläge für die einzelnen Kinder      
  Erstes Zweites jedes weitere  
Grundbetrag 170,05 170,05 333,76  
*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 oder höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
Erhöhungsbeträge *)         *) Soweit dadurch im Einzelfall die
          Besoldung hinter derjenigen aus
A 2 bis A 3 5,32 26,63 26,63   einer niedrigeren Bes.Gr. zurück-
Summe 175,37 196,68 360,39   bleibt, wird der Unterschiedsbetrag
          zusätzlich gewährt.
A 4 5,32 21,30 21,30      
Summe 175,37 191,35 355,06  

Beträge nach § 39 Abs. 2 Satz 1

         

bei Gemeinschaftsunterbringung

A 5 5,32 15,98 15,98   A 2 bis A 8 101,58
Summe 175,37 186,03 349,74   A 9 bis A 12 107,83

 

 

 

 

 

 

 
 

Quellen:
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz

Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz
Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (Gesetz- und Verordnungsblatt 2011 Nr. 21)

Tabellen für 2013 in der Bekanntmachung vom 25.9.2012  (Gesetz- und Verordnungsblatt 16)

Änderung

gegenüber der Tabelle vom 1.1.2012
Lineare Erhöhung um 1 %,




 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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