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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. Januar 2008 Besoldung ab 1. Juli 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. Januar 2010 Besoldung ab 1. März 2010
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für Thüringen
Familienzuschlag (100 %)

Gültig ab 1. Juli  2008

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

          A 2 bis A 8 übrige BesGr.
Stufe 1 - Verheiratetenzuschlag 111,81 117,43
     
             
Kinderzuschläge für die einzelnen Kinder        
Erstes Zweites jedes weitere  
Grundbetrag 102,58 102,58 309,33  
         
Erhöhungsbeträge *)         *) Soweit dadurch im Einzelfall die
          Besoldung hinter derjenigen aus
A 2 bis A 3 5,70 28,51 28,51   einer niedrigeren Bes.Gr. zurück-
Summe 108,28 131,09 337,84   bleibt, wird der Unterschiedsbetrag
          zusätzlich gewährt.
A 4 5,70 22,81 22,81      
Summe 108,28 125,39 332,14  

Beträge nach § 37 Abs. 2

         

bei Gemeinschaftsunterbringung

A 5 5,70 17,11 17,11   A 2 bis A 8 98,67
Summe 108,28 119,69 326,44   A 9 103,32

 

 

 

 

 

   
Quelle:  Thüringer Besoldungsneuregelungs-und -vereinfachungsgesetz - ThürBesNVG vom 5.6.2008
Unterschied zur Tabelle vom 1.1.2008:

1. Lineare Erhöhung um 2,9 %
2. Ab A 10 weiterhin nach 2.Bes.Übergangsverordnung 92,5 % des Westniveaus
3. Übernahme der monatlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt
4. Erhöhung des Familienzuschlags ab dem 3. Kind um zusätzlich 50 Euro
5. Bes-Gr- A 10 rückwirkend ab 1.1.2008 mit Zuschlag von 90 Euro wile A9 bereits auf Westniveau
6. Anwärter mit Eingangsamt bis A9 auf Westniveau

 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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