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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. März 2010 Besoldung ab 1. April 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012 Besoldung ab 1. Januar 2013 Besoldung ab 1. Januar 2014
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung W für Nordrhein-Westfalen
Grundgehaltssätze

Gültig ab 1. Januar 2013

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

       

 

                       
W 1 3816,31                      

W 2

4354,02                  

W 3

5278,75                  
                           
 

Quellen:
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Besoldungsgesetz für das Land nordrhein-Westfalen
BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom

und Veröffentlichung der Tabellen mit Bekanntmachung des FM vom 9.8.2013 Ministerialblatt NRW Nr. 20
Unterschied

zur Tabelle vom 01.01.2012:
in A 2 bis  A10 linear + 2,65 %
in A11 und A12 linear + 1,00 %

ab A13 erhöhen sich nur die Familienzuschläge und bestimmte Zulagen um 2,65 %




 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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