Zur Auswahl stehen über 3000 dreistellige Domains mit zwei Buchstaben und einer Ziffer = jede nur 1190 Euro.   Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. August 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. Januar 2010 Besoldung ab 1. März 2010 Besoldung ab 1. April 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für Mecklenburg-Vorpommern
Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 1. April 2011

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
                         
A2 bis A 4 811,03                  
                       
A 5 bis A 8 925,87            
                     
A 9 bis A 11 977,22                
                         
A 12 1.110,17                
                         
A 13 1.140,40                
                         
A 13 mit Zulage*) 1.173,62

  *) Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vbm zu den Bes.Ordn. A und B)

                         
R 1 1.173,62                
                           
 
.

Quelle:

Entwurf des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern

Unterschied zur Tabelle 01.03.2010:

Lineare Erhöhung um 1,5 %; Einmalzahlung von 120 Euro im April 2011



 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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