Zur Auswahl stehen über 3000 dreistellige Domains mit zwei Buchstaben und einer Ziffer = jede nur 1190 Euro.   Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1. Januar 2011 Besoldung ab 1. August 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012 Besoldung ab 1. März 2012 Besoldung ab 1. Januar 2013 Besoldung ab 1. August 2013
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Bundesbesoldungsordnung (West und Ost)
Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 1. Januar 2012

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
                         
A2 bis A 4 830,56                  
                       
A 5 bis A 8 953,99            
                     
A 9 bis A 11 1.008,38                

 

A 12 1.151,69                
                         
A 13 1.219,68                
                         
R 1 1.219,68                
                           
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
Unterschied zur Tabelle vom 1.8.2011:
Der seit 2006 nicht gewährte Anteil der Sonderzahlung wird ab 1.1.2012 wieder gewährt
und zwar nicht als Einmalzahlung sondern als monatliche Zahlung, die in die Tabellen eingearbeitet wird.
Dies entspricht einer linearen Erhöhung um 2,44 %.

 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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