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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder
 
Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Besoldungsordnung für die Freie Hansestadt Bremen
Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 1. Oktober 2012

Monatsbeträge in Euro
- ohne Gewähr -

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
                         
A2 bis A 4                    
                     
A 5 bis A 8 949,46          
                   
A 9 bis A 11 1.001,79                
                         
A 12 1.137,26                
                         
A 13 1.168,07                
                         
A 13 mit Zulage*) 1.201,92

  *) Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vbm zu den Bes.Ordn. A und B)

                         
R 1 1.201,92                
                           
Quelle:  Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2011/2012]
Quelle für Tabellen: Bremisches Besoldungsgesetz
Unterschied zur Tabelle vom 01.04.2011:
Lineare Erhöhung um 1,5 % für die BesGr. A12 bis A16
Die Besoldung für die Anwärter wurde bereits ab 1.04.2011 erhöht.
 
   
   
 
 
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes lautet

"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,


(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände."

 

 

Anmerkung:

Ein Beamter ist nicht sozialversicherungspflichtig und erhält im Ruhestand ein Ruhegeld und im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Für das Restrisiko haben die Beamten in der Regel in eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung. 

Mit dem in der Titelzeile dieser Seite aufrufbaren Gehaltsrechner können Sie die
Besoldung eines Beamten komplett brutto und netto berechnen und mit den
Gehältern der Tarifbeschäftigten vergleichen.

 

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